MOLTOMEDIA: Die Moltomedia GmbH, Bleichstr. 21-23, 66111 Saarbrücken, Eingetragen im Handelsregister Amtsgericht Saarbrücken HRB 17993.
KUNDE: Der Vertragspartner von MOLTOMEDIA im Hinblick auf die Buchung von Vertragspartner können ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt) sein.
PARTEIEN: MOLTOMEDIA und der KUNDE gemeinsam.
LEISTUNGEN: Alle von MOLTOMEDIA erbrachten Leistungen gegenüber dem KUNDEN, unabhängig davon ob es sich um Programmierleistungen, Projektberatung oder sonstige Leistungen handelt.
Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine PARTEI der anderen PARTEI im Zusammenhang mit dem Vertrag in schriftlicher, mündlicher, bildlicher oder elektronischer Form mitteilt oder zur Verfügung stellt und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt. Hierzu gehören insbesondere Objektcodes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, Betriebsabläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
SLA: Ein Service Level Agreement (SLA) ist ein formeller Teil des Vertrages zwischen MOLTOMEDIA und dem KUNDEN, in dem die von MOLTOMEDIA zu erbringenden Leistungen, den zu erwartenden Leistungsumfang und die zur Messung dieser Leistung verwendeten Metriken beschrieben werden.
Allgemeines und Rangfolge der Verträge
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen MOLTOMEDIA und dem KUNDEN geschlossene Verträge im Hinblick auf den Bezug von LEISTUNGEN. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem jeweils zu Grunde liegenden Angebot von MOLTOMEDIA und dessen Anlagen und Beschreibungen. Eine Garantie bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von MOLTOMEDIA. Angaben von MOLTOMEDIA zu Spezifikationen, Beschreibungen und sonstigen Angaben basieren auf Erfahrungswerten der MOLTOMEDIA, so dass es ggf. zu unwesentlichen Abweichungen kommen kann.
Angebote von MOLTOMEDIA sind – soweit nicht anders angegeben – 3 Monate gültig. Danach sieht sich MOLTOMEDIA nicht mehr an das Angebot gebunden.
Diese AGB haben Vorrang vor anderen Vereinbarungen über die SOFTWARE oder den AGB des KUNDEN. Im Falle eines Widerspruchs zwischen ordnungsgemäß einbezogenen AGB und anderen Bedingungen gilt die folgende Reihenfolge:
Vereinbarung über die Datenverarbeitung (Auftragsverarbeitungsvertrag);
Konkreter Vertrag bzw. Lastenheft;
SLA;
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
MOLTOMEDIA behält sich vor, seine Leistungen und Lieferungen mit gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Verbesserungen und/oder dem KUNDEN zumutbaren Abweichungen im Vergleich zum Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu erbringen. Führen diese Änderungen zu einer Erhöhung des von MOLTOMEDIA bestätigten Preises, ist der KUNDE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Der geschuldete Umfang der LEISTUNG ergibt sich aus den individuellen Absprache zwischen den PARTEIEN, dem Angebot und den zugehörigen Dokumentationen.
Pitches & Präsentationen
Die Entwicklung konzeptioneller und/oder gestalterischer Entwürfe mit dem Ziel eines weitergehenden Vertragsabschlusses erfolgt ausschließlich gegen Zahlung eines mit dem KUNDEN zu vereinbarenden Präsentations- oder Pitchhonorars.
MOLTOMEDIA behält sich alle die Urheberrechte sowie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den in Präsentationen und Pitches vorgelegten bzw. vorgestellten Arbeiten – auch bei Berechnung des Präsentationshonorars – vor.
Pitch- und Präsentationshonorare werden nach Auftragserteilung in voller Höhe auf das endgültige Honorar angerechnet. Mit vollständigem Ausgleich der abgerechneten Honorare gehen die Nutzungsrechte dann in dem vereinbarten Umfang gem. den Regelungen in Ziffer 8 dieser AGB auf den KUNDEN über.
Nutzungsrechte des bei Auftragsprogrammierung und Beratung
Bei individuell erbrachten Leistungen wie z.B. Programmierleistungen erhält der KUNDE ein einfaches, nicht exklusives, auf unbestimmte Zeit erworbenes, räumlich und zeitlich nicht begrenztes Recht an der Nutzung der Programmierleistung zur Erfüllung des vertraglich vereinbarten Zwecks. Dem KUNDEN ist die eigenständige Weiterentwicklung der erbrachten Programmierleistungen gestattet. Der KUNDE erhält hierdurch jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellcodes, soweit dies nicht explizit vereinbart ist.
Bei Beratungsleistungen erhält der KUNDE alle Rechte, die notwendig sind um das Ergebnis der Beratung gemäß den vertraglich vereinbarten Bestimmungen nutzen zu können.
Abweichend anderer Regelungen im Vertrag ist der KUNDE nicht berechtigt die individuell erbrachten Programmierleistungen oder Beratungsleistungen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.
Der KUNDE ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Programmierleistungen und Ergebnisse anzufertigen, wenn dies zur Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
Vorschläge des KUNDEN zur Installation, Weiterentwicklung oder Erweiterung der Programmierleistung haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen im Regelfall kein Miturheberrecht.
Der KUNDE räumt MOLTOMEDIA unentgeltlich das nicht ausschließliche, räumlich unbegrenzte und zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Vertrages beschränkte Recht ein, bereitgestellte Dateien, Medien und Dokumente zur Erfüllung des Vertrages zu bearbeiten. Dies gilt insbesondere für die technische Bearbeitung der im Rahmen der jeweiligen Programmierleistung zur Verfügung gestellten Dateien und alle im Rahmen der individuellen Projektberatung bereitgestellten Inhalte.
Mit dem Übermitteln der Daten an MOLTOMEDIA bestätigt der KUNDE, dass er hinsichtlich aller übermittelten Dateien über ausreichende Rechte verfügt, um MOLTOMEDIA die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Rechte einzuräumen und dass ihm keine entgegenstehenden Rechte Dritter bekannt sind. Er bestätigt zudem, dass er über die schriftliche Zustimmung, Freigabe oder Ermächtigung jeder identifizierbaren Person verfügt, um die Annahme und Nutzung in der vorgenannten Weise sicherzustellen. Der KUNDE haftet gegenüber MOLTOMEDIA für Schäden, die durch Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus den vorstehenden Bestimmungen entstehe und stellt MOLTOMEDIA von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
Das jeweilige Nutzungsrecht geht erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung auf den KUNDEN über.
Auf einzelne Bestandteile eines Vertrages können Lizenzgebühren Dritter, wie z.B. der GEMA und/oder Verwertungsgesellschaften für Bildlizenzen und/oder Bildagenturen entfallen. MOLTOMEDIA wird den KUNDEN über die jeweils eingreifenden Nutzungsbedingungen der Verwertungsgesellschaften und Lizenzgeber informieren.
Bei Verstößen des KUNDEN gegen die Nutzungs- und Lizenzbedingungen Dritter verpflichtet sich der KUNDE, MOLTOMEDIA von evtl. Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit er von MOLTOMEDIA über diese informiert wurde.
Vergütung & Reisekosten
Die Vergütung erfolgt – je nach gebuchter Leistung – auf der Grundlage eines nach Personal- und Zeitaufwand bemessenen Kalkulation gemäß des vereinbarten oder üblichen Tages- bzw. Stundensatzes von MOLTOMEDIA bei vergleichbaren Projekten. Bei Leistungen, die die Lieferung von Waren oder Softwarekomponenten beinhalten bestimmt sich die Vergütung nach den im Angebot angegebenen Preisen.
Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zudem können bei Leistungen, die die Lieferung von Hardware, sonstigen Waren oder physischer Software erforderlich machen weitere Kosten für Verpackung und Versand entstehen. MOLTOMEDIA wird diese Kosten soweit möglich vorab mitteilen. Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde gelegten Daten und Anforderungen unverändert bleiben.
Der allgemeingültige Stundensatz von MOLTOMEDIA ergibt sich aus dem Angebot von MOLTOMEDIA. Als Tagessatz gilt ein 8h Arbeitstag.
Soweit im Rahmen der Beauftragung Reisekosten anfallen, werden – sofern nicht anders vereinbart – diese von dem KUNDEN wie folgt erstattet: KFZ: 0,75 €/KM, Zug: vollständiger Ticketpreise für eine Fahrt 1. Klasse, Flug: vollständiger Ticketpreis Economy Class.
Die im Rahmen der An- bzw. Abreise anfallende Arbeitszeit ist, sofern nicht anders vereinbart, durch den KUNDEN angemessen zu vergüten. Als An- bzw. Abreisezeit gilt die tatsächliche Reisezeit zzgl. Wartezeiten, die sich durch Umstieg, Boardingzeit oder sonstigen verkehrsbedingten Einflüssen (wie z.B. Stau, Unfällen auf der Bahnstrecke, Unwetter, etc.) ergeben. MOLTOMEDIA wird bei der Reise die für das gewählte Verkehrsmittel zeitlich kürzeste Route wählen.
Sofern eine Übernachtung notwendig ist, übernimmt der KUNDEN die Kosten für ein Hotel der Kategorie 3 bzw. 4 Sterne. MOLTOMEDIA wird – soweit nicht abweichend vereinbart – selbst ein Hotel der entsprechenden Kategorie buchen, wobei MOLTOMEDIA auf entsprechenden Preisvergleichsportalen eines der 3 günstigsten Angebote im Umkreis von 10 KM zum Einsatzort auswählen darf und sodann dem KUNDEN in Rechnung stellen wird.
Leistungs- und Lieferzeiten
Die von MOLTOMEDIA genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen, Freigaben oder Genehmigungen des KUNDEN oder sonstigen Dritten, die nicht in die Sphäre von MOLTOMEDIA fallen benötigt werden, beginnen die Leistungs- und Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem MOLTOMEDIA die benötigten Informationen von dem KUNDEN oder vom Dritten erhält.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von MOLTOMEDIA nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung, Störung der Kommunikationsnetze – berechtigen MOLTOMEDIA, die Leistungen auch im Falle von ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
MOLTOMEDIA wird den KUNDEN so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und deren voraussichtliche Dauer informieren.
Wenn die durch MOLTOMEDIA verschuldete Verzögerung länger als einen Kalendermonat dauert, ist der KUNDEN nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Fremddienstleistungen
MOLTOMEDIA ist auch ohne Zustimmung des KUNDEN auf eigene Rechnung berechtigt, sich zu der Erfüllung der Vertragspflichten Dritter zu bedienen, soweit diese fachlich qualifiziert und gleichläufig zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Auswahl der Erfüllungsgehilfen obliegt, wenn nicht anderes vereinbart, allein MOLTOMEDIA.
Sofern MOLTOMEDIA Fremdleistungen mit Wissen und Wollen des KUNDEN im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt MOLTOMEDIA hiermit sämtliche dem KUNDEN zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den KUNDEN ab. Der KUNDEN verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von MOLTOMEDIA zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
Soweit MOLTOMEDIA auf Veranlassung des KUNDEN Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, kann MOLTOMEDIA einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten fordern. Der KUNDEN stellt MOLTOMEDIA im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtlichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
Die Vergabe von Fremdleistungen auf Rechnung des KUNDEN übernimmt MOLTOMEDIA mir auf Basis gesonderter Zustimmungserklärungen des KUNDEN in Textform.
MOLTOMEDIA haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von MOLTOMEDIA sind – auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Dritten.
IT-Tool-Lizensierung und Update
Soweit MOLTOMEDIA im Rahmen der Leistungen von dem KUNDEN damit beauftragt wird, Software (IT-Tools) von Dritten zu lizenzieren, erfolgt die Lizenzierung im Namen und im Auftrag des KUNDEN.
MOLTOMEDIA wird – soweit notwendig – hierzu gesonderte Nutzeraccounts bei den jeweiligen Lizenzgebern / Dritten auf den KUNDEN anlegen und dem KUNDEN die Zugangsdaten hierzu im Rahmen der Projektdokumentation mitteilen.
MOLTOMEDIA handelt im Rahmen der Lizenzierung von IT-Tools als Vertreter mit Vertretungsmacht für den KUNDEN. Die jeweiligen Lizenzbedingungen der Lizenzgeber gelten unmittelbar gegenüber dem KUNDEN.
Soweit mit dem KUNDEN ein Update / Upgrade vereinbart ist, sind die Kosten für die Lizenzierung, sowie die Durchführung von Updates und Upgrades von IT-Tools – soweit keine abweichende Absprache besteht – unmittelbar von dem KUNDEN zu tragen.
Pflichten von MOLTOMEDIA
MOLTOMEDIA wird die Leistungen mit der für einen IT-Dienstleister üblichen Sorgfalt erbringen und insbesondere die geltenden gesetzlichen, behördlichen, technischen und fachlichen Standards bei der Entwicklung und Erbringung der Leistungen einhalten. Als übliche Sorgfalt gilt die Einhaltung der Standards, wie Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen.
MOLTOMEDIA wird Mängel in erstellten Programmierbestandteilen – soweit technisch möglich – unverzüglich beseitigen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung, vereinbarten angegebenen Funktionen nicht erfüllen, fehlerhafte Ergebnisse liefern oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäß arbeitet, so dass die Nutzung der Leistung unmöglich oder eingeschränkt ist.
Die Beseitigung unwesentlicher Mängel liegt im Ermessen der MOLTOMEDIA.
MOLTOMEDIA schuldet bei Werkleistungen, die sich auf Software beziehen, einen aktuellen Update-Stand der eingesetzten Software-Komponenten bis zum Zeitpunkt des „Go-live“, also dem Zeitpunkt, bei dem eine Live-Schaltung der Software geplant ist. Kommt es aufgrund einer verschuldeten Pflichtverletzung des KUNDEN gegen seine in Ziffer 10 genannten Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Teilabnahme oder der zu späten Bereitstellung von Inhalten zu Verzögerungen beim Go-live, zählt als Zeitpunkt der aktuellen Bereitstellung von Inhalten der Go-live Termin, wie er ohne die verschuldeten Verzögerungen zustande gekommen wäre. Updates an der Software können dann nur gegen zusatzpflichtige LEISTUNG erbracht werden.
Nach Go-live schuldet MOLTOMEDIA keine Updates an der Software mehr, es sei denn es liegt ein Wartungsvertrag oder eine gesonderte Vereinbarung hierüber vor.
Etwaige gesetzliche Ansprüche des KUNDEN gegen MOLTOMEDIA bleiben von den Regelungen dieser Ziffer unberührt.
Pflichten des KUNDEN
Der KUNDE trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs, einschließlich der Übertragungswege und seiner eigenen IT-Systeme. Der KUNDE hat insbesondere sicherzustellen, dass alle entsprechenden Konfigurationen der Firewall (z.B. Whitelisting) vorgenommen werden.
Werden im Rahmen der LEISTUNG oder sonstiger Vereinbarungen Daten, Speicherplatz oder Informationen des KUNDEN benötigt, so stellt der KUNDE MOLTOMEDIA alle Daten, Unterlagen, Geräte, Materialien, Speicherplatz oder Personal zur Verfügung, die für die Durchführung vernünftigerweise erforderlich sind. Der KUNDE ist verpflichtet, diese nach der ersten Aufforderung durch MOLTOMEDIA rechtzeitig, richtig und vollständig über die von MOLTOMEDIA zur Verfügung gestellten Formate und Kanäle zur Verfügung zu stellen. Spezifische Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder der Kommunikation im Rahmen des Vertragsschlusses. Darüber hinaus wird der Kunde alle Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die Erfüllung des Vertrages in angemessener Weise erforderlich sind.
Soweit eine Durchführung von Tests erbrachter LEISTUNGEN vereinbart ist, hat der KUNDE diese entsprechend des vereinbarten Zeitraums durchzuführen. Der KUNDE muss dabei die von MOLTOMEDIA genannten Testkriterien erfüllen, insbesondere einen aktuellen Browser verwenden.
Wenn der KUNDE den in dieser Ziffergenannten Verpflichtungen überhaupt nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt und dies nachweislich zu einem Mehraufwand für MOLTOMEDIA geführt hat, ist MOLTOMEDIA berechtigt, die daraus resultierenden Mehrkosten dem KUNDEN in Rechnung zu stellen, wenn den KUNDEN ein Verschulden trifft. MOLTOMEDIA ist in einem solchen Fall ferner berechtigt, die Ausführung des betreffenden Auftrags, für den eine korrekte Ausführung durch den KUNDEN erforderlich ist, auszusetzen.
Der KUNDE verpflichtet sich, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter der MOLTOMEDIA keine der gegenwärtigen Geschäftsführer oder Arbeitnehmer direkt oder indirekt abzuwerben, wobei diese Beschränkung nicht für die Einstellung von Mitarbeitern gilt, deren Anstellungsverhältnis zuvor von der MOLTOMEDIA beendet wurde, die ihr Anstellungsverhältnis von sich aus vor Aufnahme von Gesprächen über eine Einstellung kündigen oder eine einvernehmliche Aufhebung vereinbaren, oder die sich von sich aus ohne Veranlassung seitens des bisherigen Arbeitgebers auf Stellenanzeigen bewerben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällig werdenden, an die jeweils andere Partei zu zahlenden und von dieser festzusetzenden, angemessenen Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Einzelfall von einem zuständigen Gericht auf Wunsch der betroffenen Partei überprüft werden kann, mindestens jedoch in Höhe von 5.000,01 €.
Open-Source-Software und Software von Drittanbietern
Soweit die SOFTWARE von MOLTOMEDIA in Teilen Code und Computerprogramme von Dritten enthält, gelten die jeweiligen Bedingungen dieser Lizenzbedingungen uneingeschränkt und zusätzlich zu den jeweiligen Lizenzbedingungen der jeweiligen SOFTWARE, wobei im Falle von Widersprüchen die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers Vorrang vor diesen Lizenzbedingungen der jeweiligen SOFTWARE haben.
Der KUNDE ist verpflichtet, die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Fremdsoftware einzuhalten.
MOLTOMEDIA ist berechtigt, die in die SOFTWARE integrierte Fremdsoftware zu ersetzen, sofern die Funktionalität der SOFTWARE hierdurch nicht eingeschränkt wird. Sie wird den KUNDEN über die Änderung informieren. Führt dies zu abweichenden vertraglichen Regelungen, wird MOLTOMEDIA dem KUNDEN ein Sonderkündigungsrecht einräumen.
Der KUNDE darf in die SOFTWARE integrierte Fremdsoftware von MOLTOMEDIA nicht in andere Computerprogramme einbinden und nutzen, es sei denn, dies ist durch die zugrunde liegenden Lizenzbedingungen der Fremdsoftware gestattet. Ansonsten darf der KUNDE die gelieferte Fremdsoftware nur als Bestandteil der SOFTWARE nutzen. In diesem Zusammenhang stellt der KUNDE MOLTOMEDIA – auf erstes An-fordern – von allen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung frei.
Alle von MOLTOMEDIA angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (MwSt.). Alle Beträge und Gebühren sind in Euro zu zahlen. Die Mehrwertsteuer wird der direkten Schuld oder der Rechnung des KUNDEN zum entsprechenden Satz hinzugerechnet, falls anwendbar.
Der KUNDE zahlt an MOLTOMEDIA eine Vergütung, die sich nach der vertraglichen Vereinbarung richtet.
MOLTOMEDIA ist berechtigt, nach billigem Ermessen Zwischenrechnungen zu stellen. Die vertraglich geschuldete Vergütung ist sofort nach Erhalt einer Rechnung fällig.
Wenn MOLTOMEDIA die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum erhalten hat, behält sich MOLTOMEDIA alle LEISTUNGEN vorübergehend einzustellen. MOLTOMEDIA ist nicht verpflichtet, die Produkte oder Dienstleistungen ganz oder teilweise zu erbringen, solange die betreffende(n) Rechnung(en) unbezahlt bleiben.
Als Zahlungsart zwischen dem KUNDEN und MOLTOMEDIA gilt die Zahlung mittels Überweisung auf das Geschäftskonto von MOLTOMEDIA vereinbart, sofern nicht Zahlung per Lastschrift vereinbart ist.
MOLTOMEDIA ist ab Fälligkeit der Vergütung berechtigt Zinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen für Unternehmer im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
Reichen die vom KUNDEN geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung aller Schulden aus, so wird die älteste Schuld getilgt, auch wenn der KUNDE etwas anderes bestimmt hat. Sind bereits Zinsen und/oder Kosten entstanden, so werden abweichend von Satz 1 Zahlungen, die nicht zur Tilgung der Gesamtschuld ausreichen, zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und erst dann auf die Hauptleistung angerechnet.
MOLTOMEDIA kann den zugrunde liegenden Jahrespreis auf der Grundlage der Preisentwicklung für “ IT-Beratung und Support “ (Kennziffer: CPA08-6202-1) des Statistischen Bundesamtes (abrufbar unter: https://www-genesis.destatis.de/) zum 1. Januar eines jeden Jahres anpassen. Maßgeblich ist die Veränderung zum letzten Anpassungszeitpunkt bzw. bei der ersten Anpassung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. MOLTOMEDIA wird die Anpassung des Entgelts mindestens einen Monat vorher bekannt geben.
Weitere Regelungen zur Vergütung, der Abrechnung, zu Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag und den dort enthaltenen besonderen Bestimmungen für die jeweilige LEISTUNG.
Der KUNDE ist verpflichtet, MOLTOMEDIA seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Wenn der KUNDE MOLTOMEDIA seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mitteilt, ist MOLTOMEDIA berechtigt, die Umsatzsteuer bei der Rechnungsstellung zu berechnen.
Der KUNDE ist verpflichtet, MOLTOMEDIA alle für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Angabe einer für elektronische Rechnungen empfangsbereiten E-Mail-Adresse.
Kündigung
Verträge sind, soweit keine Mindestlaufzeit angegeben ist, entsprechend den gesetzlichen Regelungen kündbar. Die Rechte von MOLTOMEDIA gem. § 649 BGB bleiben unberührt.
Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit beträgt diese 12 Monate. Der Vertrag ist mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende der Mindestlaufzeit kündbar. Ohne Kündigung verlängert sich der jeweilige Vertrag um weitere 12 Monate mit gleichlautender Kündigungsfrist.
Ohne dass dadurch andere Rechte oder Rechtsmittel beeinträchtigt werden, kann jede Partei diese Vereinbarung und/oder jedes Bestellformular mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
wenn eine Partei den Betrieb einstellt (Entweder in der Gesamtheit oder sofern Abteilungen betroffen sind, die mit zur Durchführung dieser Vereinbarung wesentlichen Aufgaben betraut sind);
sofern eine Person (einschließlich eines Anteilseigners oder Inhaber eines anderen Sicherungsrechts) als Vermögens/-/Insolvenzverwalter für die jeweils andere Partei ernannt wird, oder sofern die Absicht einer solchen Bestellung geäußert wurde oder Unterlagen im Zusammenhang mit einer solchen Ernennung bei Gericht eingereicht werden;
ein Verfahren eingeleitet wird, das zur Auflösung einer Partei führt bzw. bedeutet, dass deren Vermögenswerte an ihre Gläubiger, Anteilseigner oder andere Mitarbeiter verteilt werden (ausgenommen im Falle eines Unternehmensfusion oder einer Umstrukturierung).
wenn über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens abgelehnt wird
Unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 13 ist der Kunde nur berechtigt, diesen Vertrag und/oder ein Bestellformular in Bezug auf zukünftige Dienstleistungen von MOLTOMEDIA oder eine Nichterfüllung durch MOLTOMEDIA in der Vergangenheit teilweise zu kündigen. Alle von MOLTOMEDIA zum Zeitpunkt der teilweisen oder vollständigen Auflösung bereits im Rahmen dieser Vereinbarung und/oder eines Bestellformulars erbrachten Leistungen können unter keinen Umständen widerrufen werden und alle Rechnungen im Zusammenhang mit diesen Leistungen bleiben zum Zeitpunkt der Kündigung sofort fällig und zahlbar.
Vertraulichkeit und Datenschutz
MOLTOMEDIA erhebt und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. MOLTOMEDIA wird Daten ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, speichern und verarbeiten. Umfasst die Leistungserbringung die Verarbeitung personenbezogener Daten, ist zwischen dem KUNDEN (als Verantwortlicher) und MOLTOMEDIA (als Auftragsverarbeiter) ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
Die PARTEIEN werden über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, strengstes Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch in sonstiger Weise verwerten. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei und an Dritte ist nur dann zulässig, wenn die Weitergabe der betreffenden Informationen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den jeweiligen Mitarbeiter oder den Dritten erforderlich ist oder es sich bei dem Dritten um eine zur berufsrechtlichen Verschwiegenheit verpflichtete Person handelt.
Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht solche, die nach dem vernünftigen Ermessen eines ordentlichen Kaufmanns unerheblich sind und daher keiner Geheimhaltung bedürfen. In Zweifelsfällen ist der Empfänger verpflichtet, den Status solcher Informationen mit der anderen PARTEI zu klären. Die Entscheidung der anderen PARTEI über die Vertraulichkeit dieser Informationen, die nach billigem Ermessen getroffen wird, ist dann verbindlich.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn
die betreffenden vertraulichen Informationen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von einer PARTEI bereitgestellt werden, aus einem anderen Grund als einem Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind;
die betreffenden vertraulichen Informationen einer PARTEI durch eine andere Quelle als die andere PARTEI zugänglich werden, sofern die PARTEI Grund zu der Annahme hat, dass diese Quelle selbst durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung an der Offenlegung der vertraulichen Informationen gehindert ist;
die PARTEI die andere PARTEI ermächtigt hat, bestimmte vertrauliche Informationen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an einen Dritten weiterzugeben;
die vertraulichen Informationen sich bereits im rechtmäßigen Besitz der anderen PARTEI befanden, bevor sie von der anderen PARTEI zugänglich gemacht wurden; oder
die offenlegende PARTEI aufgrund einer Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Behörde oder einer zwingenden börsenrechtlichen Vorschrift zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist. In diesem Fall ist die PARTEI, die Adressat der hoheitlichen Maßnahme ist verpflichtet, die andere PARTEI unverzüglich vor der Offenlegung schriftlich zu informieren und in Absprache mit der anderen PARTEI vor der Offenlegung alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Offenlegungsanträge abzulehnen und/oder die Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen.
Von diesen Regelungen unberührt bleibt zwingendes Recht, dass die Erhebung, Nutzung oder Weitergabe vertraulicher Informationen durch eine Partei erlaubt oder anordnet (z.B. § 5 GeschGehG, §§ 6 ff. HinSchG).
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auf unbestimmte Zeit über die Laufzeit dieser Vereinbarung hinaus.
Gewährleistungen für Sach- und Rechtsmängel für Werkleistungen und Abnahme
Eine Werkleistung liegt nur dann vor, wenn MOLTOMEDIA einen konkreten Erfolg schuldet. Reine Beratungsleistungen und Unterstützungsleistungen fallen nicht unter diesen Begriff.
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln verjähren – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – in einem Jahr. Ist eine Abnahme erforderlich, ist Zeitpunkt des Beginns des Gewährleistungsanspruchs die Abnahme.
Der KUNDE muss die Werkleistung unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu prüfen und diese bei Vorliegen unverzüglich MOLTOMEDIA anzuzeigen, andernfalls ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn ein solcher Mangel später entdeckt wird. Es gilt § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Mängelanzeige hat schriftlich oder in Textform an die dafür vorgesehenen Kanäle zu erfolgen.
MOLTOMEDIA ist berechtigt, den KUNDEN im Rahmen der Zusammenarbeit zur Erklärung von Abnahmen und Teilabnahmen von Teilleistungen aufzufordern. Der KUNDE hat die Abnahme bzw. Teilabnahme innerhalb einer angemessenen Frist von einer 14 Kalendertagen zu erklären, wenn die Leistung bzw. die Teilleistung einer gesonderten Beurteilung zugänglich ist und keine erkennbaren Mängel der Teilleistung vorliegen. Soweit Mängel vorliegen, hat er diese MOLTOMEDIA in Textform anzuzeigen. Nach Behebung der Mängel durch MOLTOMEDIA kann MOLTOMEDIA den KUNDEN zur erneuten Prüfung der Abnahmefähigkeit auffordern.
Der KUNDE hat die erstellten Werkleistungen im Bereich der Software bzw. Hardware während der vereinbarten Testphase ausführlich zu prüfen. Treten während der Testphase keine wesentlichen Fehler auf, oder werden MOLTOMEDIA keine wesentlichen Fehler in Textform angezeigt, so hat der KUNDE eine Erklärung in Textform abzugeben, dass die fertiggestellten Arbeitsergebnisse in vertragsgemäßem Zustand erstellt und installiert wurden (Abnahme). Einer Abnahme steht es gleich, wenn der KUNDE das fertiggestellte Arbeitsergebnis bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, ohne sich gegen die Abnahme zu verwahren oder der KUNDE trotz Aufforderung und Fristsetzung der MOLTOMEDIA die Abnahme ohne Angabe von Gründen verweigert. Gibt der KUNDE trotz Aufforderung und Fristsetzung keine Abnahme oder eine Verweigerung der Abnahme in Textform ab, ist MOLTOMEDIA berechtigt die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwände in Rechnung zu stellen.
MOLTOMEDIA ist bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung hat der KUNDE ggf. auch neuere Versionen zu akzeptieren, sofern diese mit dem System kompatibel sind.
MOLTOMEDIA ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des KUNDEN zu erbringen. Der KUNDE hat MOLTOMEDIA dazu den notwendigen Zugang einzuräumen und die LEISTUNG zur Untersuchung und Überprüfung bereitzustellen.
Das Recht des KUNDEN, bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Bei nur unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
Haftung
Für Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz oder Ersatz „vergeblicher Aufwendungen“ (§ 284 BGB) gegen MOLTOMEDIA gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Haftung von MOLTOMEDIA nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHaftG) und von MOLTOMEDIA abgegebene Garantien bleiben unberührt.
MOLTOMEDIA haftet für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MOLTOMEDIA, der Mitarbeiter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MOLTOMEDIA beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
MOLTOMEDIA haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MOLTOMEDIA, der Mitarbeiter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MOLTOMEDIA beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für fahrlässige Verstöße, die nicht unter Ziffer 16.3 fallen haftet MOLTOMEDIA nur dann, wenn MOLTOMEDIA eine wesentliche Vertragspflicht, d.h., eine Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht oder Kardinalpflicht) fahrlässig verletzt hat. Die Haftung ist in solchen Fällen auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, d.h., auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
In allen anderen Fällen haftet MOLTOMEDIA nicht.
Änderungen dieser AGB
MOLTOMEDIA ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, wenn dies aus berechtigten Gründen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Gesetzeslage oder höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischen Änderungen oder Weiterentwicklungen, geänderten organisatorischen Anforderungen an den Betrieb der SOFTWARE, Regelungslücken in diesen AGB, geänderten Marktbedingungen oder anderen vergleichbaren Gründen erforderlich ist und der KUNDE dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
Bei künftigen Änderungen wird MOLTOMEDIA den KUNDEN mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform (z.B. per E-Mail) oder schriftlich über die bevorstehenden Änderungen informieren und ihm mitteilen, wo er die bisherigen und neuen AGB einsehen kann.
Die Änderungen gelten als genehmigt und werden wirksam, wenn der KUNDE der Änderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) widerspricht, sofern in der Änderungsmitteilung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde.
Soweit durch die Änderung ein wesentlicher Vertragsbestandteil geändert wird, dessen Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht oder Kardinalpflicht), erfolgt die Änderung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des KUNDEN. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen darf; hierzu gehören insbesondere Vereinbarungen über die an die MOLTOMEDIA zu zahlende Vergütung.
Ansprechpartner | Eskalationsstufe
Supportanfragen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Zur Kanalisierung der erforderlichen Kommunikation – insbesondere bei Störungen – benennen die PARTEIEN jeweils einen Hauptansprechpartner (Key-User), der für die jeweilige PARTEI verbindliche Erklärungen abgeben kann oder solche Erklärungen herbeiführen kann, nachdem der Key-User der anderen PARTEI ihn über eine Situation und die Notwendigkeit einer Entscheidung über die von der MOLTOMEDIA bereitgestellten Supportkanäle informiert hat.
Der KUNDE muss bei der Beschreibung, Isolierung, Identifizierung und Meldung von Problemen oder Fehlern die von MOLTOMEDIA bereitgestellten Anweisungen befolgen.
Der KUNDE hat seine Störungsmeldungen und Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu spezifizieren und – sofern ein Key-User benannt wurde – über die von MOLTOMEDIA kommunizierten Supportkanäle zu übermitteln.
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort wird für Kaufmänner, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens der Sitz von MOLTOMEDIA in 66111 Saarbrücken vereinbart. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Das Recht von MOLTOMEDIA, das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
Soweit die MOLTOMEDIA Übersetzungen der deutschsprachigen Fassung dieser AGB zur Verfügung stellt, ist für die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Regelungsgehalts der AGB stets die deutschsprachige Fassung maßgeblich. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unterschiede oder Widersprüche zwischen der deutschen Sprachfassung und einer übersetzten Fassung dieser AGB bestehen.
Der KUNDE ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, aufzurechnen oder zurückzubehalten, es sei denn, die Gegenansprüche sind von der MOLTOMEDIA schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.