AGB

  1. Allgemeine Regelungen
  • 1 Gültigkeit der Geschäftsbedingungen
  1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte der MOLTOMEDIA GmbH & Co. KG einerseits und dem Auftraggeber andererseits.

 

Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

  1. Alle unsere Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

 

Führen wir die Leistung oder Lieferung ohne ausdrücklichen Widerspruch aus, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten eventuelle Geschäftsbedingungen des Auftraggebers angenommen. Die Annahme unserer Leistung gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

  • 2 Vertragsabschluss, Preise
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Auftraggebers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung.

 

  1. In der Auftragsbestätigung bestätigen wir entweder den in unserem Angebot oder den im Angebot des Auftraggebers angegebenen Preis und Leistungsumfang oder wir senden dem Auftraggeber ein neues Angebot, das an die jeweils aktuelle Situation angepasst ist und für das dann wiederum Ziffer 1 gilt.

 

  1. Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben. Umsatzsteuer wird zusätzlich in gesetzlicher Höhe berechnet. Ist vereinbart, dass unsere Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, so bleibt bei Erhöhung der Material- und Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation eine Preiserhöhung vorbehalten.

 

  1. Wir behalten uns vor, unsere Leistungen und Lieferungen mit gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Verbesserungen und/oder dem Auftraggeber zumutbaren Abweichungen im Vergleich zur Auftragsbestätigung zu erbringen. Führen diese Änderungen zu einer Erhöhung des von uns bestätigten Preises, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

  1. Von uns bestätigte Bestellungen können ohne unsere Zustimmung nicht vom Auftraggeber storniert oder abgeändert werden.

 

  1. Erbringen wir im Einvernehmen mit der Auftraggeber Leistungen oder Lieferungen, die über den Umfang unserer vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen, oder erbringen wir Leistungen, die erst aufgrund von Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers erforderlich geworden sind, so sind wir berechtigt, hierfür eine angemessene zusätzliche Vergütung in Rechnung zu stellen.

 

  1. Kostenvoranschläge, Konzepte, Präsentationsunterlagen und Designentwürfe, die zur Akquise oder Präsentation (Pitches) dienen, bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

  • 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig alle zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen mitzuteilen und erforderliche Bilder, Texte, Logos etc. zu liefern.

 

  1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt uns von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns entstehende Schäden aus der Verletzung von Rechten Dritter zu ersetzen.

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, selbst für eine ausreichende Datensicherung zu sorgen.

 

  • 4 Zahlungsbedingungen
  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Wir sind zur Erteilung von Abschlagrechnungen nach unserem Ermessen berechtigt.

 

  1. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz p.a. zu berechnen.

 

Außerdem sind wir berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug unsere sämtlichen noch offenen Forderungen gegen den Auftraggeber fällig zu stellen und von uns geschuldete Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheiten auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung uns gegenüber bestehender Zahlungspflichten gefährdet.

 

  1. Reichen die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den Auftraggeber – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.

 

  1. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen werden wir dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

 

  1. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.

 

  • 5 Leistungs- und Lieferzeiten
  1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

 

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des Auftraggebers benötigt werden, beginnen die Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die benötigten Informationen erhalten.

 

  1. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung, Störung der Kommunikationsnetze – berechtigen uns, die Leistungen auch im Falle von ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

Wir werden den Auftraggeber so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und deren voraussichtliche Dauer informieren.

 

Wenn die Verzögerung länger als einen Kalendermonat dauert, ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus im Falle unseres Verschuldens Schadensersatzansprüche bestehen, gilt nachfolgender § 6.

 

  1. Bei Druckaufträgen behalten wir uns fertigungstechnisch bedingte Abweichungen bei Stückzahlen in angemessenem Umfang vor. Mehr- oder Mindermengen werden entsprechend berechnet.

 

  • 6 Haftungsbeschränkungen
  1. Eine Haftung unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers vorliegt; sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

 

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, es sei denn, dass eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend vorgegeben ist.

 

  1. Unsere Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht, wenn uns Arglist oder die Abgabe einer Garantie vorwerfbar ist.

 

  1. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

 

  • 7 Datenspeicherung

Zum Zwecke der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten des Auftraggebers gespeichert. Dies geschieht ausschließlich für eigene Zwecke und lediglich insofern, als das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegensteht.

 

  • 8 Sonstiges
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten unser Geschäftssitz.

 

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständige Gericht.

 

  1. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

 

  1. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Es gilt deutsches Recht.

 

  1. Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch oder Englisch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch oder Englisch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind. Bei Verwendung von Deutsch und Englisch hat Deutsch Vorrang.

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.

 

  1. Regelungen für Webdesign
  • 1 Urheber- und Nutzungsrechte
  1. Wir räumen dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der Website ein. Das Nutzungsrecht geht mit der vollständigen Zahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

 

  1. Wir sind berechtigt, auf unsere Urheberschaft hinzuweisen und entsprechende Vermerke auf der Website anzubringen. Ohne unsere Zustimmung dürfen die Hinweise nicht entfernt werden.

 

  • 2 Abnahme
  1. Der Auftraggeber ist innerhalb von fünf Tagen nach vertragsgemäßer Fertigstellung der Website und Übertragung in seinen Verfügungsbereich zur Abnahme in Schriftform verpflichtet. Sofern innerhalb der vorgenannten Frist keine Mängel in Schriftform gerügt werden, gilt das Werk als abgenommen. Die Abnahme darf nicht wegen gestalterischer Gründe verweigert werden.

 

  1. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

 

  1. Wir sind jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der Website zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Auftraggeber zu erteilen hat, wenn der Teil einer Beurteilung zugänglich ist und den vereinbarten Spezifikationen entspricht.

 

  • 3 Mängelbeseitigung, Gewährleistung
  1. Wir leisten für Mängel des Werkes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Soweit wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie uns unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mängelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht.

 

  1. Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang bzw. Übergabe des Werkes geltend gemacht werden. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder der vorgenannten Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle von Bedienfehlern oder sonstiger unsachgemäßer Behandlung durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von uns zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Auftraggeber die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Recht­zeitig­keit der Mängelrüge.

 

  1. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung das Werk, insbesondere Design und Programmierung, selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Wenn sich im Laufe der Fehlerbeseitigung herausstellt, dass die Probleme auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung des Auftraggebers zurückzuführen sind, können wir eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen.

 

  1. Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Abnahme.

 

  • 4 Kündigung
  1. Unter Beachtung der Regelung in diesen Bedingungen ist der Vertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen kündbar. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede Partei den Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszweck so gefährdet ist, dass der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten.

 

  1. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung oder aus anderen Gründen haben wir Anspruch auf Bezahlung des Werklohnes für die von uns ausgeführten Werkleistungen. Insoweit haben wir diese darzulegen, zu bewerten und von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen. Verlangen wir Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, so haben wir auch diese darzulegen und anzugeben ob und ggf. welche Aufwendungen wir aufgrund der Beendigung des Vertrages erspart haben.

 

  1. Von den vorstehenden Regelungen bleibt die gesetzliche Beweislastverteilung unberührt.

 

 

  1. Regelungen für Programmierung und Softwareentwicklung
  • 1 Rechte des Auftraggebers an der Software, Lieferumfang
  1. Der Auftraggeber erhält von uns die ausführbaren Programmdateien der Software. Der Quellcode der von uns entwickelten Software ist nicht Bestandteil des Vertrags- und Lieferumfangs.

 

Die Software kann Bestandteile enthalten, die als Open Source Software lizenziert sind. Die jeweiligen Lizenzbedingungen gelten auch gegenüber dem Auftraggeber und sind von ihm zu beachten. Die Lizenzbedingungen der Open Source Software werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt.

 

  1. Wir räumen dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software ein. Abschnitt B. § 1 Ziff. 1 S. 2 gilt entsprechend.

 

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist es dem Auftraggeber untersagt, die Software zu vervielfältigen und zu vertreiben. Eine Vervielfältigung der Software für den Auftraggeber, welche ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken dienen darf, hat nur durch uns in Absprache mit dem Auftraggeber zu erfolgen.

 

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder einzelne Komponenten der Software zu verwenden, um eine eigene separate Applikation zu entwickeln. Der Auftraggeber garantiert, dass die Software in einer Weise aufbewahrt wird, welche die unauthorisierte Vervielfältigung der Software durch Dritte bestmöglich verhindert.

 

  1. Bei Nichtbeachtung der genannten Nutzungsbedingungen sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen. Wir behalten uns in diesem Fall zusätzlich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber vor.

 

  • 2 Gewährleistung
  1. Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in der Software unter allen möglichen Anwendungsbedingungen und -möglichkeiten auszuschließen. Wir gewährleisten jedoch, dass die vertragsgegenständliche Software grundsätzlich funktionsfähig ist. Das bedeutet, dass ihre Arbeits- bzw. Funktionsweise den vertraglichen Vereinbarungen und dem Inhalt der Produktbeschreibung entspricht.

 

  1. Treten Fehler in der Software auf, werden diese innerhalb angemessener Fristen so schnell wie möglich und unentgeltlich von uns beseitigt. Voraussetzung für diesen Fehlerbeseitigungsanspruch ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und in der letzten vom Auftraggeber übernommenen Version des Softwareprogramms auftritt. Einer Fehlerbeseitigung kommt es gleich, wenn wir eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefern, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung erlaubt.

 

  1. Im Übrigen gilt Abschnitt B. §§ 2 – 4 entsprechend.

 

  1. Regelungen für Pflege- und Wartungsverträge
  • 1 Leistungserbringung
  1. Wir werden die Pflegeleistungen nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik erbringen. Wir berücksichtigen dabei allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers.

 

Wir sind berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den Auftraggeber keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistung vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Auftraggeber gegeben sind.

 

  1. Soweit wir dem Auftraggeber im Rahmen des Pflegevertrages Software auf Dauer zur Verfügung stellen, räumen wir ihm hieran Nutzungsrechte entsprechend Abschnitt C. § 1 Ziffer 1. und 2. ein. Auch im Übrigen gilt Abschnitt C. § 1 entsprechend.

 

  • 2 Vergütung

Die monatliche Gebühr für die Softwarepflege und -wartung wird vertraglich festgelegt. Die Gebühren werden jeweils für ein Jahr im Voraus in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, die monatliche Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig zum Beginn des 13. Monats nach Vertragsabschluss.

 

  • 3 Sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen, Beratung

Wir werden auf Wunsch des Auftraggebers unter gesonderter Berechnung sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen ausführen, insbesondere:

  • Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistungen sind, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Auftraggebers;
  • Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Auftraggebers, einschließlich neuer Programmversionen von im System verwendeter Drittsoftware;
  • Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Auftraggeber, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von uns verursachten Einwirkungen entstanden sind;
  • sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Software nach Anforderung des Auftraggebers;

 

 

  • 4 Gewährleistung

Abschnitt C. § 2 gilt entsprechend.